Beitragsordnung
Alle relevanten Details rund um Beiträge und Gebühren haben wir in unserer Beitragsordnung geregelt.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
2. Die festgesetzten Beträge werden zur nächstfolgenden Abrechnungsperiode erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
Nr. | Mitgliedsform | Monatsbeitrag |
---|---|---|
1 | Kinder, Jugendliche und Erwachsene bis 21 Jahre | 6,00 € |
2 | Erwachsene über 21 Jahre | 8,00 € |
3 | Junge Erwachsene in Ausbildung, im BFD oder FSJ, Studenten (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) | 6,00 € |
4 | Personen mit einem Schwerbehindertenausweis inklusive Erwerbsunfähigkeit nach SGB XII | 6,00 € |
5 | Familienbeitrag (inkl. aller im Haushalt lebender Kinder, Jugendliche und Erwachsene bis 21 Jahre) | 16,00 € |
6 | Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende, Vorstandsmitglieder und Übungsleitende | beitragsfrei |
7 | Einmalige Aufnahmegebühr | 6,00 € |
Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 3 und 4 müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
Nach Ablauf einer mindestens zwei Jahre andauernden ehrenamtlichen Tätigkeit bleibt die Beitragsfreiheit für weitere zwei Jahre bestehen. Danach fallen die dann zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beiträge an.
Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 3 und 4.
Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Hessen e.V. (LSB-H), die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der vom LSB-H festgelegten Sätze.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE84TGS00000360849 und der Mandatsreferenz jährlich zum 15. Februar und 15. August ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 15. Februar und 15. August eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten, mindestens jedoch in Höhe von 5,00 EUR. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu 50,00 EUR je Einzelfall verhängen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
Erfolgt der Vereinseintritt unterjährig, erfolgt eine anteilige Berechnung des Beitragssatzes auf Monatsbasis und wird zeitnah zum Vereinseintritt abgebucht.
§ 4 Gebühren
Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen vom Vorstand festzulegen sind.
Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
§ 5 Vereinsaustritt
Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand in Textform gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Stand: Mai 2025