Mit der Ehrungsordnung haben wir eine Grundlage für Ehrungen und Auszeichnungen bei uns im Verein geschaffen.

§ 1 Grundsätze

  1. Die Ehrenordnung der Turngesellschaft Erbach 1888 ist eine Richtlinie für eine stetige und einheitliche Vorgehensweise bei anfallenden Ehrungen, die aus verschiedenen Anlässen vorgenommen werden.

  2. Diese Ehrenordnung gilt für alle Vereinsmitglieder sowie auch für Nicht-Mitglieder, sofern besondere Verdienste im Zusammenhang mit dem Verein vorliegen.

  3. Die Ehrenordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung.

  4. Geehrt werden können insbesondere:

    • besondere Verdienste um den Verein,

    • herausragende sportliche Leistungen.

  5. Die Auszeichnungen werden in einem würdigen Rahmen, vorzugsweise im Rahmen der Mitgliederversammlung oder bei einer anderen passenden Gelegenheit, durch den Vorstand vorgenommen.

  6. Sofern Präsente vergeben werden, sollten diese bevorzugt einen Bezug zum Verein (TGS-Design) und/oder zum Sport haben.

§ 2 Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft

  1. Mitglieder werden für eine langjährige Vereinszugehörigkeit wie folgt ausgezeichnet:

    • 25-jährige Mitgliedschaft: Vereinsnadel in Silber sowie eine Urkunde.

    • 50-jährige Mitgliedschaft: Vereinsnadel in Gold sowie eine Urkunde.

    • 60-jährige Mitgliedschaft, 70-jährige Mitgliedschaft, 75-jährige Mitgliedschaft sowie alle weiteren 5 Jahre: Urkunde sowie ein Präsent in angemessener Form.

  2. Die Dauer der Mitgliedschaft wird als ununterbrochene Zeit ab dem Datum des Vereinseintritts gerechnet.

§ 3 Sportliche Ehrungen

  1. Mitglieder können für herausragende sportliche Erfolge bei Wettkämpfen, Punktspielen oder anderen sportlichen Vergleichen geehrt werden. Dies gilt sowohl für Einzelsportlerinnen und Einzelsportler als auch für Mannschaften.

  2. Die Ehrung erfolgt durch den Vorstand. Vorschlagsberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Die Übungsleitenden sind ausdrücklich aufgefordert, dem Vorstand sportliche Leistungen ihrer Sportlerinnen und Sportler mitzuteilen, die eine Ehrung rechtfertigen.

  3. Die Ehrung umfasst eine Urkunde sowie ein Präsent.

§ 4 Ehrungen von Nichtmitgliedern

  1. Nichtmitglieder können für besondere Verdienste um den Verein geehrt werden.

  2. Über Art und Umfang der Ehrung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 5 Ernennung zum Ehrenmitglied

  1. Mitglieder, die sich in besonders herausragender Weise und über einen langen Zeitraum um den Verein verdient gemacht haben, insbesondere durch langjährige Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder als Übungsleitende, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.

  2. Die zu ehrende Person sollte das 65. Lebensjahr vollendet haben. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

  3. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

  4. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied erhält die geehrte Person eine Urkunde sowie ein individuelles Präsent.

  5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied begründet die Befreiung von der Beitragspflicht. Die Beitragsbefreiung gilt ab der ersten Beitragserhebung nach der Ernennung.

§ 6 Ernennung zur/zum Ehrenvorsitzenden

  1. Ehemalige Vorsitzende, die sich in besonders herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zur/zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

  2. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

  3. Mit der Ernennung erhält die geehrte Person eine Urkunde sowie ein individuelles Präsent.

  4. Die Ernennung zur/zum Ehrenvorsitzenden begründet die Befreiung von der Beitragspflicht. Die Beitragsbefreiung gilt ab der ersten Beitragserhebung nach der Ernennung.

  5. Ehrenvorsitzende haben unentgeltlichen Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Bei besonderen Festveranstaltungen haben sie Anspruch auf einen Ehrenplatz. 

§ 7 Glückwünsche und Ehrungen aus besonderen Anlässen

  1. Geburtstage

    Mitglieder erhalten ab dem 70. Geburtstag sowie anschließend im Fünf-Jahres-Rhythmus einen Geburtstagsglückwunsch des Vorstandes mit einem kleinen Präsent.

  2. Heirat

    Bei der Heirat eines Vorstandsmitglieds oder einer/eines Übungsleitenden überreicht der Verein eine Glückwunschkarte sowie ein Präsent.

  3. Geburt eines Kindes

    Bei der Geburt eines Kindes eines Vorstandsmitglieds oder einer/eines Übungsleitenden überreicht der Verein eine Glückwunschkarte sowie ein kleines Präsent.

  4. Todesfall

    • Im Todesfall eines Vereinsmitglieds sendet der Vorstand eine Trauerkarte an die Angehörigen.

    • Im Todesfall eines Vorstandsmitglieds, einer/eines Übungsleitenden oder eines Mitglieds mit besonderen Verdiensten um den Verein werden darüber hinaus folgende Maßnahmen ergriffen:

      • Kranz mit Vereinsschleife oder vergleichbarer Grabschmuck, alternativ eine Geldzuwendung an die Angehörigen,

      • Traueranzeige in der regionalen Presse,

      • Teilnahme an der Beisetzung, sofern dies von den Angehörigen nicht ausdrücklich anders gewünscht wird,

      • die Wünsche der Hinterbliebenen sind zu berücksichtigen.

    • Im Todesfall einer/eines Ehrenvorsitzenden oder aktiven Vorsitzenden wird darüber hinaus

      • ein Nachruf in den Medien veröffentlicht,

      • eine Trauerrede bei der Beerdigung gehalten.

  5. Glückwünsche und Ehrungen nach diesem Paragrafen werden durch Vorstandsmitglieder überbracht bzw. vorgenommen.

§ 8 Ehrungen durch übergeordnete Verbände und Institutionen

  1. Für Ehrungen durch übergeordnete Verbände, den Kreis, die Stadt oder sonstige Institutionen orientiert sich der Verein an den jeweiligen Ehrenordnungen dieser Organisationen.

  2. Vorschlagsberechtigt für solche Ehrungen sind der Vorstand, die Übungsleitenden sowie die Mitgliederversammlung.

  3. Der Vorstand prüft die Vorschläge und leitet diese an den jeweiligen Verband, Kreis, die Stadt oder die sonstige Institution weiter.

§ 9 Aberkennung

  1. Wird ein Mitglied gemäß der Vereinssatzung aus dem Verein ausgeschlossen, werden sämtliche nach dieser Ehrenordnung verliehenen Ehrungen mit Wirksamkeit des Ausschlusses aberkannt.

 

Stand: Februar 2026